Mit dem Energieausweis informiert der Immobilienbesitzer über die Energieeffizienz seines Gebäudes bzw. seiner Wohnung.
Der Ausweis ist nach Paragraf 80 des GEG grundsätzlich für alle verpflichtend, die eine Immobilie verkaufen, vermieten oder verpachten möchten. Ebenso fallen in diese Kategorie Leasinggeber. Darüber hinaus benötigen all jene den Ausweis, die ein Gebäude neu bauen oder umfassend sanieren und dabei eine energetische Gesamtbilanzierung nach GEG durchführen lassen (Beispiel KfW-Effizienzhaus). Wird ein bestehendes Gebäude durch einen Anbau erweitert, ist der Energieausweis ebenfalls nur dann zu erstellen, wenn für das Gesamtgebäude Berechnungen im Sinne des GEG durchzuführen sind. Grundlegend besteht für den Energieausweis eine Gültigkeit von zehn Jahren ab Ausstellungsdatum.
Quelle: www.heizung.de
Der Verbrauchsausweis basiert auf dem Energieverbrauch. Grundlage für ihn ist der gemessene und dokumentierte Energieverbrauch der Bewohner in den letzten drei Jahren.
Der Bedarfsausweis bedarf eine umfassende Analyse des Gebäudes. Anhand von Aspekten wie Qualität und Dämmwirkung der Gebäudehülle, der Außenwände, Decken und Fenster werden die Wärmeverluste berechnet.
Auch die Heizungsanlage und andere technische Elemente fließen in die Bewertung ein.
Auf diese Weise ermittelt man den Energiebedarf des gesamten Objektes. Dieser wird auf die jeweilige Einheit (Wohnung) umgelegt.
Sollten Sie ein Gebäude vermieten, verkaufen oder verpachten, ist es ratsam, wenn im Vorfeld keine Unklarheiten zur Gültigkeit beim Energieausweis bestehen. Kommt es im Zuge der Ausstellung und Verwendung vorsätzlich oder leichtfertig zu Verstößen, liegt der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach GEG vor. Das Bußgeld für einen Energieausweis, der richtig oder nicht vollständig vorgelegt oder übergeben wird, liegt bei bis zu 10.000 Euro.
Quelle: www.heizung.de